Gründung, Beendigung
Gründung
Die Gründung erfolgt in wenigen aufeinanderfolgenden Schritten.
Dazu braucht es mindestens bzw. genügen zwei Personen.
Zuerst vereinbaren die Gründer die Statuten. Damit ist der Verein errichtet, aber noch nicht gegründet.
Im Weiteren melden die Gründer diese Errichtung der Vereinsbehörde schriftlich an. Dabei ist ein Exemplar der vereinbarten Statuten vorzulegen. Von jedem Gründer oder bereits bestellten Organ sind Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Zustelladresse bekannt zu geben.
Mit dieser Anzeige kann gleichzeitig beantragt werden, dass die Behörde mit Bescheid die ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ausspricht.
Ab der Anzeige hat die Behörde vier Wochen Zeit, die Gründung zu untersagen. Wenn sie diese Frist einfach verstreichen lässt, entsteht der Verein mit Ablauf der Frist und hat ab diesem Zeitpunkt Rechtspersönlichkeit.
Wenn die Behörde innerhalb der vier Wochen mit Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit einlädt, entsteht der Verein schon mit Zustellung dieses Bescheides und erhält damit Rechtspersönlichkeit.
Eine konstituierende Versammlung wie nach dem alten Vereinsrecht gibt und braucht es nicht mehr. Die Organe können bereits bei der Errichtung, also im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Statuten, bestellt und dann zugleich mit der Errichtung gemeldet werden.
Wenn der Verein nicht binnen eines Jahres nach Entstehen sein Vertretungsorgan bestellt, ist er von der Behörde aufzulösen.
Dies alles gilt sinngemäß bei jeder Statutenänderung.
Die zuständige Behörde bei einer Vereinsgründung
Beendigung bedeutet das Ende der Rechtspersönlichkeit. Sie tritt mit Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ein. Wenn eine Abwicklung von Vermögen erforderlich ist, tritt sie mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung ein.
Der Verein kann freiwillig aufgelöst werden. Dafür haben die Statuten Bestimmungen vorzusehen.
Unter den Umständen des § 29 VerG kann die Behörde den Verein mit Bescheid zwangsweise auflösen.
Für den Fall der Auflösung haben die Statuten Vorsorge zu treffen, was mit dem Vermögen konkret zu geschehen hat. Es darf nur im Sinne der Statuten oder zu einem verwandtem Zweck verwendet werden. Ansonsten ist es der Sozialhilfe zuzuführen.
Die Statuten können die Verteilung an die Mitglieder bis zu jenem Wert vorsehen, den die Mitglieder als Einlage geleistet haben.
Stand 2002