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Beamtendienstrecht

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Das Beamtendienstrecht umfasst die gesamte Beratung und Vertretung von Beamten und Dienstgebern in Dienstrechtsverfahren sowie in Disziplinarverfahren.

Während im allgemeinen Arbeitsrecht soweit freie Vereinbarungen im gesetzlich bzw. kollektivvertraglich vorgesehenen Rahmen getroffen werden können, hat der Gesetzgeber für Beamte eigene Regelungen normiert.

Diese Regelungen sind primär im Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu finden. Es bestehen hier einzelne Zusatzgesetze. Für Vertragsbedienstete sind ebenfalls eigene Regelungen normiert, wobei diese auf Bundesebene primär im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) zu finden sind.

Für Beamte und auch für Vertragsbedienstete bestehen insbesondere hinsichtlich der Auflösung von Dienstverhältnissen eigene besonders strenge Regelungen. Sie können nicht ohne irgendeinen Grund gekündigt werden, wie dies in der Privatwirtschaft grundsätzlich möglich ist. Eine Auflösung ist nur unter den streng normierten Gründen möglich.

Bei Beamten gilt das Disziplinarrecht. Im Falle einer disziplinären Verurteilung kann dies bis zu einer Entlassung reichen.

Dieses Disziplinarrecht ist eine Eigenheit, die in der Privatwirtschaft nur vereinzelt zu finden ist.

Das Beamtendienstrecht und Disziplinarrecht stellt eine rechtliche Sondersparte dar. Diese ist sowohl auf Dienstgeberseite als auch auf Seite der Beamten mit etlichen Sonderregelungen verbunden.

Besonderheiten finden sich etwa auch im Zuge der Ruhestandsversetzung, im Weisungs- und Remonstrationsrecht, Versetzungsschutz usw.

Eine Besonderheit ist auch, dass für Streitigkeiten aus dem Beamtendienstrecht üblicherweise der Dienstweg einzuhalten ist und es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, während bei Angestellten und Arbeitern in der Privatwirtschaft, sowie für Vertragsbedienstete das Arbeits- und Sozialgericht bzw. die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte zuständig sind. Dementsprechend richten sich auch die Verfahrensvorschriften nach den hiefür jeweils geltenden Regelungen, wie auch der Instanzenzug und die Kostenregelungen unterschiedlich geregelt sind.