Strafen
Gesetzliche Strafen
Das VerG sieht für einige Verstöße Verwaltungsstrafen bis EUR 218,00 vor, im Fall von Wiederholung bis EUR 726,00; nämlich für
- die Ausübung von Vereinstätigkeit, obwohl die Errichtung des Vereins nicht gemeldet oder die Gründung oder Statutenänderung untersagt oder der Verein rechtskräftig aufgelöst ist;
- die Verletzung verschiedener Meldepflichten
Gerichtliche Strafen drohen also nicht.
Vereinsstrafen
Diese sind in den Statuten geregelt, also nicht durch das Gesetz. Sie sind nicht Strafen im strafrechtlichen Sinn, sondern Pönalen im zivilrechtlichen Sinn. Sie stellen ein Mittel zur Durchsetzung der Interessen und Ziele des Vereins und zur Aufrechterhaltung der Ordnung dar.
Sie sind zulässig, soweit der Sachverhalt genau geregelt ist. Sie müssen im Verhältnis zum Vorwurf angemessen, dürfen also nicht übertrieben sein. Ihre Verhängung muss in einem fairen Verfahren, insbesondere mit rechtlichem Gehör, erfolgen.
Eine derartige Bestrafung kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden. Solange die Grundsätze – genau geregelter Sachverhalt, Verhältnismäßigkeit und faires Verfahren – eingehalten sind, greift es inhaltlich nicht ein, sondern achtet die Vereinsautonomie.
Stand 2002