Statuten
Von Gesetzes wegen (§ 3) müssen die Statuten jedenfalls enthalten:
- den Vereinsnamen;
- den Vereinssitz;
- eine klare und umfassende Beschreibung des Vereinszwecks;
- die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel;
- Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;
- die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;
- die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt;
- die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode;
- die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane;
- die Art der Schlichtung von Streitungen aus dem Vereinsverhältnis;
- Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall der freiwilligen Auflösung.
Diese Punkte können weitgehend frei gestaltet werden.
Und natürlich können die Statuten darüber hinaus Regelungen und Vorsorgen treffen. Dabei ist im Verhältnis zu den Mitgliedern auch der Verbraucherschutz zu beachten.
Muster-Statuten sind bei den meisten Vereinsbehörden erhältlich.
Für viele Sportarten stellen die Verbände Musterstatuten zur Verfügung. Soweit der Verein Mitglied in einem Verband werden will, gibt ihm dieser die Statuten zumindest teilweise ausdrücklich vor, um die Hierarchie zu gewährleisten.
Selbstverständlich kann das zuständige Organ, üblicherweise die Vollversammlung, die Statuten auch wieder ändern.
Jedes Mitglied kann verlangen, Statuten ausgefolgt zu erhalten.
Aus Sicht des Vereins ist ohnehin empfehlenswert, jedem Mitglied diese sowie Änderungen nachweislich zukommen zu lassen; ganz einfach um Missverständnisse zu vermeiden. Darin sind ja die Rechte und Pflichten geregelt.
Name, Sitz
Der Name muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen. Er darf nicht in die Irre oder zu Verwechslungen führen.
Der Sitz muss im Inland liegen, und zwar am Ort, an dem die tatsächliche Hauptverwaltung geführt wird.
Schlichtungseinrichtung
Für die Schlichtung von Streitigkeiten wird üblicherweise ein so genanntes Schiedsgericht vorgesehen. Dieses ist allerdings meistens nicht ein solches im Sinne der Zivilprozessordnung (kann aber natürlich als solches geregelt werden). Es schließt also die Anrufung des ordentlichen Gerichtes nicht aus. Es muss aber vorher angerufen werden.
Nach sechs Monaten ab Anruf dieser Schlichtungseinrichtung oder nach deren früheren Entscheidung kann die Auseinandersetzung vor das ordentliche Gericht getragen werden.
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Der Erwerb wird regelmäßig einem Beschluss des Vorstandes oder eines Ausschusses vorbehalten.
Als Beendigung werden meistens regulärer Austritt und Ausschluss geregelt.
In der Praxis bereitet oft Unsicherheit und erhebliche Kosten und Mühen, wenn ein Mitglied einfach nicht mehr reagiert und insbesondere seinen finanziellen Pflichten nicht mehr nachkommt. Für solche Fälle empfiehlt sich ein automatisches Erlöschen vorzusehen; wenn z. B. trotz ausdrücklicher Mahnung und Hinweis auf das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft zwei Jahresbeiträge offen sind.
Stand 2002