Organe

Die Besetzung der Organe durch Organwalter (Funktionäre) erfordert nicht nur die Wahl bzw. Bestellung nach dem statutenmäßigen Procedere. Die so auserwählte Person muss die Funktion auch annehmen. Niemand kann gegen seinen Willen in eine Funktion gezwungen werden.

Vereinsrechtlich kann jede Funktion jederzeit ohne Grund zurückgelegt werden. Davon zu unterscheiden sind etwaige dienstvertragliche Voraussetzungen, bei deren Verletzung auch Schadenersatzpflicht ausgelöst werden kann.

Mitgliederversammlung

Die Statuten müssen ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder (Mitgliederversammlung) vorsehen. Statt dieser ist auch eine Delegiertenversammlung möglich.

Im internen Verhältnis entscheidet sie alles, was nicht statutenmäßig oder gesetzlich einem anderen Organ zugewiesen ist. Derart von Gesetzes wegen übertragen ist dem Leitungsorgan die Führung der Geschäfte.

Sie muss mindestens alle vier Jahre einberufen werden.

Leitungsorgan

Weiters müssen die Statuten ein Leitungsorgan für die interne Führung der Vereinsgeschäfte vorsehen; sowie ein Organ für die Vertretung des Vereins nach außen. Üblicherweise werden beide Aufgaben demselben Organ übertragen.

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Von Gesetzes wegen gilt Gesamtgeschäftsführung (mit Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit) und Gesamtvertretung. Die Statuten können anderes vorsehen. So können sie vereinsintern verschiedene Angelegenheiten anderen Organen, z.B. der Mitgliederversammlung oder Ausschüssen oder einem Beirat zur Entscheidung oder auch nur zur Zustimmung vorbehalten.

Es kann sich empfehlen, dem Leitungsorgan eine Geschäftsordnung zu geben.

Rechnungsprüfer

Schließlich muss der Verein zwei Rechnungsprüfer bestellen. Deren Wahl ist grundsätzlich der Mitgliederversammlung vorbehalten.

Stand 2002