Haftungsfragen
Haftung des Vereines
Der Verein selbst haftet wie jede andere juristische Person für seine Verbindlichkeiten mit seinem Vermögen.
Die Verbindlichkeit kann durch einen Vertrag oder durch ein rechtswidriges Verhalten begründet werden.
Zum Beispiel kann laut VerG Haftung auslösen, wenn der Verein den Meldepflichten an die Vereinsbehörde nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, die Behörde daher eine falsche Auskunft erteilt hat, und dem Auskunftempfänger durch sein Vertrauen auf diese falsche Auskunft ein Schaden entstanden ist.
Besonders weit ausgedehnt hat die Rechtsprechung die Haftung als Veranstalter von Sport-Wettbewerben, wenn sich ein Teilnehmer verletzt.
Wie der OGH insbesondere im Fall Stemmle ausgeführt hat, genügt nicht, dass alle Auflagen der Behörden und Verbände erfüllt und die Anlage/Rennstrecke vom Kampfgericht genehmigt sind. Es genügen auch nicht die allgemein angewandten Maßnahmen. Es sind auch solche Vorkehrungen zu treffen, die noch nur vereinzelt bekannt sind bzw. in Verwendung sind.
Atypische Gefahren müssen jedenfalls beseitigt bzw. abgesichert sein.
Ein z. B. Fahr-Fehler des Sportlers begründet kaum auch nur ein Mitverschulden.
Die Haftung ist durch Freizeichnung (Haftungs-Verzichtserklärung) kaum auszuschließen. Der OGH gesteht dem Sportler nämlich zu, dass er die Tragweite solcher Erklärungen nicht erkennen kann; und dass der Sportler nicht wirklich freiwillig auf die Haftung verzichtet, weil er zufolge zahlenmäßig beschränkter Veranstaltungen auf die Teilnahmemöglichkeit angewiesen ist, und nicht wirklich frei wählen kann, ob bzw. an welchem Wettkampf er teilnimmt; weil er nicht einfach auf einen anderen Wettbewerb ausweichen kann, wenn ihm insbesondere die rechtlichen Teilnahmebedingungen nicht gefallen. Der Veranstalter sollte aber dennoch eine Freizeichnung verlangen und darin detailliert möglichst alle vorstellbare Risken darstellen.
Dem Zuschauer haftet der Veranstalter dafür, dass der Besuch gefahrlos möglich ist; z. B. dass er nicht über irgendwelche Hindernisse stolpert, auf glatten Flächen ausrutscht, dass die Tribüne nicht unter ihm zusammenbricht oder irgendwelche Teile herabfallen, dass ihn nicht der Puck oder sonst widmungsgemäß verwendetes Sportgerät trifft.
Auch dem Zuschauer gegenüber ist ein Haftungsausschluss bzw. eine Beschränkung rechtlich und faktisch kaum möglich. Einerseits setzt der Verbraucherschutz sehr enge Grenzen. Andererseits bedarf es dazu einer Vereinbarung, sodass z. B. ein Abdruck von Bedingungen auf der Rückseite der Eintrittskarte nicht genügt. Es braucht zumindest einen unübersehbaren Anhang/Anschlag zur Kenntnisnahme des Zuschauers, bevor dieser die Eintrittskarte löst.
Haftung des Mitgliedes
Das einzelne Vereinsmitglied haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Vereins, sondern nur bei besonderer gesetzlicher Lage; und selbstverständlich wenn es sich selbst vertraglich verpflichtet.
Besondere gesetzliche Lage ist vor allem Verschulden bei einer Körperverletzung eines Wettbewerbteilnehmers oder Zuschauers.
Wenn das Vereinsmitglied eine konkrete Aufgabe übernimmt, haftet es für einwandfreie Ausführung. Dabei kann ein sehr strenger Maßstab zur Anwendung kommen. Speziell zu denken ist an die Absicherung/Herstellung einer Rennstrecke/Anlage. In diesem Fall trifft auch das Mitglied praktisch die gleiche Haftung wie den Veranstalter selbst.
Es droht auch strafgerichtliche Verfolgung.
Dem Verein gegenüber trifft das Mitglied eine gewisse Treuepflicht.
Haftung des Funktionärs
Auch das Mitglied eines Organes (Funktionär), insbesondere des Leitungsorganes haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Vereins, sondern ebenfalls nur bei besonderer gesetzlicher Lage, und selbstverständlich ebenfalls, wenn es sich selbst vertraglich verpflichtet.
Das VerG beschreibt den Sorgfaltsmaßstab, dessen Verletzung persönliche Haftung auslösen kann, beispielhaft. Jedenfalls hat jedes Mitglied eines Organs in dieser Funktion die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters anzuwenden.
Das Leitungsorgan (Vorstand) muss jedenfalls für ein angemessenes Rechnungswesen sorgen, das die finanzielle Lage kurzfristig und hinreichend darstellt.
Wenn ein Geschäftsbetrieb besteht, kommt bei entsprechendem Umfang auch der handelsrechtliche Maßstab eines ordentlichen Kaufmannes zum Tragen.
Genau sind die finanziellen und Meldepflichten gegenüber den Abgabebehörden Finanzamt, Gebietskrankenkasse und Gemeinde, insbesondere bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu beachten. Die Abgabenvorschriften sehen nämlich durchwegs persönliche Haftung der Mitglieder der Vereinsführung vor.
Als besondere gesetzliche Lage kommen die gleichen Umstände wie für irgendein Vereinsmitglied in Frage.
Dazu kommt das Haftungsrisiko gegenüber normalen Gläubigern dann, wenn die Voraussetzungen für einen Konkurs eintreten. In einem solchen Fall ist dringendst geraten, umgehend die Ausgleichs-/Konkurseröffnung zu beantragen.
Stand 2002