Großer Verein

Das VerG kennt im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen den sogenannten Großen Verein.

Rechtliche Besonderheiten gibt es für ihn also nur für das Rechnungswesen. Es soll verhindert werden, dass wirtschaftlich bedeutende Vereine ohne angemessene Erfassung, Kontrollierbarkeit und Kontrolle der finanziellen Lage geführt werden und wegen derartiger Schlampigkeit in die Insolvenz schlittern.

Groß ist ein Verein, dessen Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils über 1,000.000,00 EUR liegen. Dabei bleiben außergewöhnliche Einnahmen und Ausgaben außer Betracht.

Ein solcher Verein hat ab dem folgenden Rechnungsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, GuV) aufzustellen.

Ein Verein, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in 2 aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils über EUR 3,000.000,00 liegen, oder jeweils mehr als EUR 1,000.000,00 an Publikumsspenden erzielt, hat einen erweiterten Jahresabschluss (mit Anhang) aufzustellen, wobei für diesen Anhang spezielle Vorgaben bestehen.

Ein solcher Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer nach handelsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Der Verein muss also einen Abschlussprüfer bestellen.

Kommt der Abschlussprüfer zu einer negativen Wirtschaftsprognose, hat er diese Tatsache der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat sie im Register ersichtlich zu machen.

Stand 2002