Beschlussfassung, -anfechtung
Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung schreibt das Gesetz weder Mindestanwesenheit noch Mehrheitsverhältnisse vor. Demnach genügt die Teilnahme von auch noch so wenigen Personen und einfache Mehrheit.
Dennoch empfiehlt sich die ausdrückliche Regelung in den Statuten, dass (erst) nach einer Zuwartezeit von z. B. 30 Minuten jede Anwesenheitszahl genügt. Geladen müssen natürlich alle Stimmberechtigte werden.
Dabei ist eine klare Statutenregelung zu empfehlen, unter welcher Adresse zu laden ist, z. B. an der dem Verein zuletzt bekannt gegebenen, um Anfechtbarkeit wegen reiner Formalfehler von vorneherein zu beschränken.
Es empfiehlt sich, für verschiedene Fragen konkrete strengere Anforderungen an Anwesenheit und/ oder Stimmenmehrheit zu stellen; z. B. für große Ausgaben, Änderung des Vereinszweckes, Sitzverlegung, Auflösung.
Anwesenheitserfordernisse können andererseits insoferne erhebliche Probleme nach sich ziehen, als dass dann bei zu geringer Beteiligung aus Desinteresse die Beschlussfassung unmöglich wird. So ist es in der Praxis immer wieder äußerst schwierig, einen Verein formell ordnungsgemäß aufzulösen. Der Beschluss der Auflösung wird üblicherweise einer qualifizierten Anwesenheit vorbehalten. Wenn er ansteht, hat allerdings niemand mehr Interesse am Vereinsgeschehen, besucht also kaum noch jemand die Versammlung.
Dem kann dadurch abgeholfen werden, dass z. B. für den dritten Anlauf von den strengeren Anforderungen abgegangen werden kann und eine Mindest-Anwesenheit nicht mehr vorgesehen wird.
Die Tagesordnung muss die Fragen, über die abgestimmt werden soll, möglichst genau darstellen, die Abstimmungsfrage am Besten dem Wortlaut nach. Es genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf das Thema. Das Mitglied muss wissen, um was es geht und wie der Beschluss ausfallen kann bzw. soll. Es muss die Grundlage für seine Entscheidung haben, ob es meint, teilnehmen bzw. mitstimmen zu müssen. Es darf nicht hinterher vom Inhalt des Beschlusses überrascht werden.
Beschlussanfechtung
Die von den Organen (Mitgliederversammlung, Leitungsorgan, Ausschüsse, etc.) gefassten Beschlüsse können bei Gesetz- oder Statutenwidrigkeit im Extremfall nichtig, also von vorneherein unwirksam sein.
Meistens werden sie trotzdem wirksam und sind nur anfechtbar.
Anfechtbar ist jede Rechts- oder Statutenwidrigkeit, daher insbesondere auch schon ein formeller Mangel bei der Einberufung und zwar auch dann, wenn sich der Fehler faktisch nicht auswirkt. Es empfiehlt sich daher eine Statutenregelung, dass die Anfechtbarkeit zur Voraussetzung hat, dass der Anfechtungsgrund für die Beschlussfassung unmittelbar erheblich war, dass er sich also direkt auf die Beschlussfassung auswirkte; dass bei Unterbleiben des Fehlers unmittelbar der Beschluss nicht so zustande gekommen wäre.
Üblicherweise sehen die Statuten für derartige Streitigkeiten eine vereinsinterne Schlichtungsstelle (Schiedsgericht vor). Meistens wird es sich auch um Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis im Sinn von § 8 VerG handeln, sodass auch deshalb vor der Klage beim ordentlichen Gericht die vereinsinterne Schlichtungsstelle angerufen werden muss.
Die Anfechtungsklage beim ordentlichen Gericht muss binnen eines Jahres ab Beschlussfassung eingebracht werden. Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufes ist natürlich, dass jedes Mitglied in zumutbarer Weise umgehend vom Beschluss Kenntnis erlangen kann. Es darf nicht darauf verwiesen sein, vorsichtshalber regelmäßig nachzuforschen, ob etwas beschlossen wurde. Aushang während dreier Monate im ständig geöffneten und üblicherweise frequentierten Vereinslokal und sollte jedenfalls dann genügen, wenn die Statuten diese Veröffentlichung ausdrücklich vorsehen. Besser und jedenfalls bei wichtigen Bereiche zu empfehlen ist die Übermittlung per Post/Fax/E-Mail an jedes Mitglied.
Stand 2002