Behörde, Meldepflichten, Register, Auskünfte
Behörde
Vereinsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut die Bundespolizeidirektion.
Bei ihr sind die Meldungen zu erstatten. Sie führt das lokale Vereinsregister. Sie erteilt Auskünfte aus dem Register und fertigt Auszüge aus dem Register und Abschriften der Statuten aus.
Als 2. Instanz wird die Sicherheitsdirektion tätig.
Ein zentrales Vereinsregister wird vom Innenministerium geführt. Dort kann die Möglichkeit einer jedermann zugänglichen Abfrage eingerichtet werden. Derzeit (August 2002) besteht sie noch nicht.
Meldepflichten
Der Vereinsbehörde sind zu melden:
bei der Gründung:
- die Errichtung (= Vereinbarung der Statuten)
- die Gründer oder bereits bestellten Organwalter (Funktionäre) mit Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Zustelladresse; von Organen auch die Funktion und den Zeitpunkt der Bestellung
- soweit bereits vorhanden die Zustelladresse des Vereins
im Weiteren (grundsätzlich binnen vier Wochen):
- Änderungen der Statuten
- Bestellung und Änderung von Organwaltern (Funktionären) mit Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Zustelladresse, Funktion und Zeitpunkt Bestellung
- Änderung der Zustelladresse des Vereins
- die freiwillige Auflösung mit Datum der Auflösung, dazu gegebenenfalls das Erfordernis der Abwicklung und Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Zustelladresse und Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers
- die Beendigung der Abwicklung unverzüglich nach Beendigung
Schiedsgericht
Die Vereinsbehörde führt das lokale Vereinsregister.
Dieses ist öffentlich, d. h. dass daraus jeder Auskunft bekommen kann.
Hinsichtlich der Zugänglichkeit der Daten gibt es allerdings drei Stufen; nämlich solche Daten, über die jeder Auskunft verlangen kann; solche, für deren Auskunft ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss und Privatpersonen ihre Identität nachweisen müssen; sowie gesperrte Daten.
Im Register erfasst sind vor allem
- der Name des Vereins
- seine ZVR-Zahl (wird vom Innenministerium vergeben)
- das Datum des Entsehens
- der Sitz und die Zustelladresse
- die statutenmäßige Regelung der Vertretung
- die Funktionen und Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustelladresse und Beginn und Dauer der Funktion der Organwalter (Funktionäre)
- die Auflösung
- die Abwicklung sowie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustelladresse und Beginn der Vertretungsbefugnis des Abwicklers
- bei einem prüfpflichtigen (großen) Verein weiters der etwaige Umstand einer vom Abschlussprüfer mitgeteilten negativen Wirtschaftsprognose
Der Bundesministerium für Inneres führt ein Zentrales Vereinsregister. Die Vereinsbehörden haben ihre Daten an dieses weiterzugeben.
Das Zentrale Vereinsregister vergibt vor allem in fortlaufender Nummerierung für jeden Verein die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl). Es meldet diese Zahl an die Vereinsbehörde. Die Zahl dient der Identifizierung des Vereins vergleichbar der FN-Nummer im Firmenbuch.
Das Zentrale Vereinsregister ist ebenfalls öffentlich. Künftig soll die Möglichkeit von Online-Einzelabfrage geschaffen werden. Bis es soweit ist, ist dort ein direkte Anfrage nicht möglich sondern nur über die Vereinsbehörde.
Auskünfte
Über die im Register erfassten Daten hat die Vereinsbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben. Dabei darf sich der Anfrager auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen.
Auch über die Statuten muss die Behörde Auskunft geben; dies in Form von Einsichtgewährung und Kopien oder Ausdrucken.
Stand 2002