Allgemeines

Der Verein ist eine Organisationsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person. § 1 VerG schreibt dies nunmehr ausdrücklich fest. Er ist zurecht die gängige Organisationsform für nichtunternehmerische Betätigung.

Er besteht fast unabhängig von den Mitgliedern.
Die Mitglieder haften daher nicht für seine Verbindlichkeiten.

Ein Verein kann mit wenig Formalismus und Behördenwegen gegründet werden. Er und seine Organe sind in einem öffentlichen Register erfasst. Sie bzw. ihre Existenz und Besetzung sind damit gut überprüfbar.

Es gibt keine finanziellen Mindestanforderungen. Durch entsprechend große Mitgliederzahl kann ein Verein aber beachtliche finanzielle Mittel mobilisieren.

Das Eintreten und Ausscheiden von Mitgliedern berührt nicht seine Existenz und kann komplikationslos erfolgen. Ein Verein kann nicht durch Kündigung eines Mitgliedes aufgelöst werden. Er kann also nicht durch eine Kündigungsdrohung unter Druck geraten.

Die Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht beteiligt, auch nicht beim Ausscheiden oder bei der Auflösung. Dies lässt von vorneherein viele Konflikte gar nicht aufkommen.

Für die Statuten bestehen nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben. Sie können also sehr frei gestaltet werden.
Öffentliche Subventionen sind politisch leichter vertretbar, da etwaiges Vereinsvermögen auch nicht indirekt den Mitgliedern gehört und bei der Auflösung einem ideellen bzw. wohltätigen Zweck zugeführt werden muss, und der Verein auch als Aktiver nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein darf.

So lange nicht besondere Umstände eintreten, akzeptiert die Abgabenbehörde umsatz- und ertrags-steuerliche Freiheit.

Verband

Das VerG definiert nunmehr den Verband, nämlich als einen Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen, und den Dachverband als einen Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.

In verschiedenen und vor allem in den praktisch wichtigsten, weil am meisten verbreiteten, Sportarten, ist die Organisationsform Verein faktisch zwingend; weil nach den Statuten der Landes- und Bundesverbände nur Vereine Mitglieder sein können. (zB § 3 ÖFB-Satzungen).

Gewinnerzielungsverbot

Ein Verein darf nur zur Verfolgung ideeller Zwecke gegründet werden, also nicht in Gewinnerzielungsabsicht.

Die Rechtssprechung, wann die Tätigkeit derart auf Gewinnerzielung gerichtet ist, dass sie dem VerG widerspricht, ist allerdings sehr großzügig. Im Wesentlichen darf der Verein nur nicht als Deckmantel für Erwerbstätigkeit der Mitglieder oder der Funktionäre vorgeschoben sein. Insbesondere kann er Rücklagen und Reserven ansammeln und Personal und Funktionäre angemessen honorieren.

Auch ein gesetzwidriger Verein hat Rechtspersönlichkeit, so lange er nicht durch die Vereinsbehörde aufgelöst ist.

Sobald er eine gewerbliche Tätigkeit auch ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt, benötigt er eine Gewerbeberechtigung. Dieses Erfordernis ist nach § 1 Abs. 6 GewO recht bald gegeben.

Stand 2002