Verwertungsrechte
Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, eines Vereins, einer Veranstaltung ist eine Sache im Sinne des ABGB. Über seine Bekanntheit als rechtliche Sache disponiert ausschliesslich der Eigentümer. Er braucht es nicht hinnehmen, dass ein anderer ohne seine Zustimmung daran schmarotzt.
Demnach disponiert ausschliesslich der Sportler selbst, wer mit seiner Bekanntheit Werbung macht, wie, wofür etc. Er braucht nicht hinzunehmen, dass jemand ohne seine Zustimmung in irgendeiner Form und irgendeinem Zusammenhang seinen Ruf ausnutzt; weder in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit noch indirekt wie z.B. in Merchandising.
Dies erfasst nicht nur sein Bild und seinen Namen sondern jegliches Identifizierungsmerkmal wie insbesondere auch seine Stimme.
Auch das Umfeld kann ein Identifizierungsmerkmal sein; so die Geräuschkulisse eines Fussballspiels.
Schutz bieten neben dem Wettbewerbsrecht insbesondere das Namensrecht, Persönlichkeitsrechte und die Menschenrechtskonvention.
Das gleiche gilt für den Verein, insbesondere für sein Emblem/Logo.
Inzwischen kann er problemlos auch formalen Markenschutz erlangen. Das Markenrecht setzt nämlich nicht mehr das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes voraus.
Das gleiche gilt für die Veranstaltung bzw. den Veranstalter.
Auch eine Veranstaltung als Ereignis kann unabhängig von einem bekannten Veranstalter vergleichbare Verwertbarkeit geniessen; z.B. verschiedene Tennisturniere und Schiwettbewerbe.
Die übliche und hauptsächliche Verwertung der Veranstaltung erfolgt durch den Verkauf der Möglichkeit zuzuschauen, nämlich durch Eintritts-, Übertragungs-, Berichtrechte in Wort und Bild; von Werbemöglichkeiten insbesondere in Bild und Ton; von Verkaufsplätzen (Gastronomie, Fanartikel); durch Merchandising-Lizenzen.
Nur der Veranstalter bestimmt, wer unter welchen Bedingungen Eintritt erlangt. Er kann sich dabei auf sein Hausrecht stützen.
Auch öffentlichrechtliche Anstalten bedürfen nicht nur für eine Übertragung, sondern auch für einen Kurzbericht seiner Zustimmung. Dafür besteht nämlich kein höheres öffentliches Interesse.