Transfersystem

Das Transfersystem regelt den Wechsel des Sportlers von einem Verein um für einen anderen anzutreten. In vielen Sportarten bestehen strenge Formalitäten, enge zeitliche Schranken und enorme Einflussmöglichkeiten der Vereine durch das Erfordernis deren Zustimmung bzw. dass diese aktiv daran beteiligt sein, z.B. melden müssen.

Eine gewisse Ordnung ist jedenfalls sachgerecht; z.B. um zu verhindern, dass ein Spieler während der selben Saison für verschiedene Vereine spielt; um einen "Natiolmannschaftstourismus" zu unterbinden.

Für ein Zustimmungserfordernis des abgebenden Vereines bei einem beendeten Vertrag ist eine sportliche Notwendigkeit nicht ersichtlich. Sie ist daher zumindest bedenklich.

Ebenso wenig ist sportliche Sachlichkeit erkennbar, wenn das Antreten für den anderen Verein von einer Ablösezahlung abhängig gemacht werden kann; dass also dadurch Druck für eine Zahlung ausgeübt wird, dass die sportliche Betätigung erst nach der Zahlung möglich ist.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob für den bzw. aus Anlass des Wechsels eine Zahlung verlangt werden kann; und der Sportler auch dann, wenn die Zahlung nicht vereinbarungsgemäss geleistet wird, in seiner sportlichen Betätigung nicht betroffen ist und antreten kann; wenn die Verweigerung seines Antrittsrechtes nicht als Druckmittel für die Zahlungspflicht dient.

Zumindest bedenklich ist allein schon die Konstellation, die Sportausübung von der Zahlung eines Dritten (nämlich des aufnehmenden Vereins) abhängig zu machen. Der Sportler hat ja keine rechtliche und wohl auch kaum eine faktische Möglichkeit, den Dritten zur ordnungsgemässen Vertragserfüllung zu bewegen.

Das wirtschaftliche Interesse des abgebenden Vereins sollte aber nicht einfach abgetan werden. Die Rechtsprechung orientiert sich zu Unrecht am typischen Arbeitnehmerschutz. Sie hatte durchwegs Transfers in Mannschaftssportarten zu beurteilen. Der Mannschaftssportler gilt als Arbeitnehmer.

Dementsprechend kann die Schwelle für Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit Sportarten, bei denen der Sportler nicht als Arbeitnehmer gilt, das sind grundsätzlich die Nicht-Mannschaftssportarten, um einiges höher liegen.

Der Verein trägt erhebliches an Arbeit, Mühe und Geld zur weiteren Entwicklung des Sportlers und seines Marktwertes bei. Er trägt also wirtschaftliches Risiko. Es ist nicht sachgerecht, den finanziellen Erfolg aus diesem mitgetragenen Risiko allein dem Sportler zu überlassen und nicht auch zuteilen.

Wenn ein Fussballspieler ausschliesslich aus Anlass des Vereinswechsels - also nicht als Entgelt für künftige Tätigkeit - eine Zahlung in zigfacher Millionenhöhe erhält, steht nicht die existentielle Basis auf dem Spiel. Er braucht nicht den Schutz einer Regalbetreuerin.

Immerhin sieht auch der OGH einen wesentlichen Unterschied zwischen einem typischen Arbeitsverhältnis und dem eines Profifussballers, wenn er mehrere befristete Verträge (Kettenverträge) als der Interessenlage entsprechend und daher rechtens beurteilt.

Handgeld und Werbeeinnahmen haben weder rechtssystematisch noch ihrer Funktion nach typisch mit einem Arbeitsverhältnis zu tun. Sie sind nicht Gegenleistung für Arbeitsleistung.

Auch das laufende Entgelt ist nur zum Teil Gegenleistung für Arbeitsleistung. Es ist sehr wesentlich Abgeltung für (erwarteten) Unterhaltungs- und Verwertungswert.

Berechnungsgrundlage ist nicht Arbeitszeit, auch nicht Arbeitsleistung, zum Teil sehr wohl aber Erfolg.

Die zwischenzeitige Praxis, sich die vorzeitige Beendigung einer langen Befristung abkaufen zu lassen, ist rechtlich ebenfalls bedenklich. Sie widerspricht der Praxis vor dem Bosmann-Urteil. Sie widerspricht den sportlichen Interessen an Flexibilität. Das Risiko, dass ein Gericht die lange Befristung als sittenwidrige Umgehung beurteilt, ist gross.

Der Nachwuchsförderung wenig dienlich erscheint die Regelung, wonach ein Verein unterster Lieger gegen minimale Zahlung Spieler an den Oberliegerverein abgeben muss.

Zu überlegen wäre ein System, wonach der abgebende Verein einen Anteil des Mehrwertes, den der Sportler während seiner Tätigkeit bei ihm erfahren hat, erhält. Der Verein würde also nur dann etwas bekommen, wenn die Tätigkeit bei ihm dem Sportler im weiteren einen wirtschaftlichen Vorteil bringt.

Diese Zahlung sollte auch dem Sportler zugemutet werden können. Üblicherweise erhält er ja vom aufnehmenden Verein eine Zahlung aus Anlass des Wechsels. Und wenn seine wirtschaftliche Zukunft nicht besser ist als beim abgebenden Verein, müsste er nichts bezahlen. Er wäre also durchaus geschützt.

Rechtssprechung

Staatsbürgerschaft: Der EuGH hat als sportliches Interesse anerkannt, dass Nationalmannschaften nur Sportler mit entsprechender Staatsbürgerschaft angehören können.

Ebenso hat der OGH die Verhinderung von "Nationalteamtourismus" als berechtigtes Anliegen beurteilt.

Ansonsten hat der EuGH beurteilt, dass im Zusammenhang mit Transferregelungen jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

In diesem Sinne beurteilte er die ehemalige Regelung des italienischen Fussballverbandes, die die Zahl der Ausländer pro Mannschaft beschränkte.

Ehemalige Staatsbürgerschaft: Der OGH hat für sachlich nicht gerechtfertigt und daher sittenwidrig beurteilt, als einem eingebürgerten Eishockeyspieler die Teilnahme an der Weltmeisterschaft 1998 deshalb verweigert wurde, weil er bei der Jugendweltmeisterschaft 1985/86 für einen anderen Staat gespielt hatte.

Ablösezahlung: Der EuGH sieht die Freizügigkeit unzulässig beeinträchtigt, wenn der abgebende Fussballverein für einen Spieler vom erwerbenden Verein eine Ablösezahlung verlangen kann.

Der OGH hat eine Vereinbarung für unwirksam erklärt, wonach der ausscheidende Fussballspieler anlässlich des Vereinswechsels dem abgebenden Verein eine Ablösezahlung leisten muss, wenn diese Zahlungspflicht länger als ein Jahr gelten soll.

Auch der BGH hat eine Pflicht zur Ablösezahlung in Berufssport als verfassungswidrige Beschränkung der Berufsfreiheit beurteilt.

In einer anderen Entscheidung hat der OGH als Rechtsmissbrauch und sittenwidriges Ausnutzen der (Eishockey)Meldevorschriften darin gesehen, dass nach Ablauf eines befristeten Vertrages eine unrealistisch hohe Ablösezahlung verlangt wurde.

Leihvertrag, nichtwirtschaftliches Interesse: In einem Verfahren um einen Spielerleihvertrag hat der OGH beurteilt, dass ein solcher nicht wirksam ist, wenn der Spieler nicht zugestimmt hat.

In einem Verfahren wegen Verweigerung der Aufnahme in die Nationalmannschaft hat der OGH die Möglichkeit der Teilnahme an einer Weltmeisterschaft als schützenswerten Wert für sich beurteilt; also völlig unabhängig von wirtschaftlichen Interessen.